1. ABSCHNITT – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Das Österreichische Staatsarchiv – im Folgenden als Staatsarchiv bezeichnet – ist nach dem Bundesarchivgesetz das zentrale Archiv des Bundes, dem die Erfassung, Sammlung, Erhaltung, Erschließung und die Nutzbarmachung des gesamten bei den Bundesdienststellen oder ihren Rechtsvorgängern angefallenen archivwürdigen Schriftguts (Archivgut) obliegt.
2. Das Staatsarchiv hat dieses Schriftgut zur Nutzung für amtliche, wissenschaftliche und publizistische Zwecke und für berechtigte persönliche Interessen bereitzuhalten.
3. Die Benutzungsordnung regelt den Zugang zum Archivgut des Staatsarchivs.
1. Die Benutzung des Archivguts kann erfolgen durch
2. Die Benutzung des Archivguts auf die Art gemäß Ziffer 1 lit. a bis c ist allgemein zulässig; natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die Altersgrenze noch nicht erreicht, bedarf es der schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
1. Grundsätzlich ist nur jenes Archivgut nutzbar, das keiner Schutzfrist gemäß § 8 oder § 5 Abs. 2 Bundesarchivgesetz unterliegt.
2. Archivgut, das der Schutzfrist gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 Bundesarchivgesetz unterliegt, ist für jene Personen nutzbar, die eine auf ihren Namen lautende von der das Archivgut abgebenden Stelle oder deren Rechtsnachfolger ausgestellte schriftliche Ermächtigung zur Nutzung besitzen. Sind in diesem Archivgut personenbezogene Daten enthalten, kommt außerdem Ziffer 3 zur Anwendung.
3. Archivgut, das personenbezogene Daten enthält, ist vor Ablauf der 50-jährigen Schutzfrist gemäß § 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz nur für jene Personen nutzbar,
Unterliegt das Archivgut außerdem noch der Schutzfrist gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 Bundesarchivgesetz, bedarf es darüber hinaus noch der Zustimmung gemäß Ziffer 2.
4. Archivgut gemäß § 6 Abs. 3 Bundesarchivgesetz (Schriftgut oberster Verwaltungsorgane) ist vor Ablauf der 25-jährigen Schutzfrist für Personen nutzbar, die eine auf ihren Namen lautende schriftliche Zustimmung nach dieser Gesetzesbestimmung besitzen. Sind in diesem Archivgut personenbezogene Daten enthalten, kommt außerdem Ziffer 3 zur Anwendung.
5. Archivgut privater Herkunft ist nur entsprechend der Übereignungsvereinbarung nutzbar. Sind in ihr über die Nutzung keine Regelungen enthalten, ist dieses vor Ende der Schutzfrist von 30 Jahren mit Zustimmung des Übergebers oder dessen unmittelbaren Nachkommen nutzbar. Sind personenbezogene Daten im Archivgut enthalten, gilt überdies Ziffer 3.
6. Archivgut, bei dem seit Beginn der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 Bundesarchivgesetz weniger als 20 Jahre vergangen sind, ist nicht nutzbar.
2. ABSCHNITT – NUTZUNG VON ARCHIVGUT DURCH EINSICHTNAHME
1. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Dabei sind Angaben zum Gegenstand der Nachforschungen zu machen.
2. Das Ersuchen kann auf dem Postwege, per Telefax oder E-Mail oder vor Ort während der Öffnungszeiten des Staatsarchivs gestellt werden. Wird das Ersuchen vor Ort gestellt, ist das vom Staatsarchiv beigestellte Formular zu verwenden.
3. Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden Benutzungszweck ist ein gesondertes Ersuchen zu stellen.
4. Bezieht sich das Ersuchen offenkundig auf Archivgut, das noch den Schutzfristen gemäß § 8 Bundesarchivgesetz unterliegt, so sind dem Ersuchen die gemäß Punkt IV vorgesehenen Zustimmungen und gegebenenfalls die Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 Bundesarchivgesetz erforderlich sind, anzuschließen.
1. Über das Ersuchen befindet das Staatsarchiv.
2. Ein ordnungsgemäß gestelltes Ersuchen wird bewilligt, wenn
3. Die Einsichtnahme kann im Sinne § 9 Abs. 4 Bundesarchivgesetz eingeschränkt werden.
4. Bei Ablehnung des Ersuchens werden die Gründe angegeben. Die Ablehnung ist erst auf Ansuchen schriftlich zu erteilen.
5. Die Bewilligung begründet ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis auf Basis der Benutzungsordnung zur Einsicht in Archivgut zum angegebenen Gegenstand und Zweck der Nachforschungen.
6. Die Einsichtnahme bedarf der Zutrittsbewilligung zum Archivgebäude (Punkt VI).
7. Bereits erteilte Bewilligungen zur Einsichtnahme erlöschen mit Verhängung des Hausverbotes.
1. Ersuchen auf Zutritt:
2. Ausstellung und Verwendung von Benutzerausweisen:
3. Umfang der Zutrittsbewilligung:
Die Zutrittsbewilligung ermöglicht, am Tag der Bewilligung während der Öffnungszeit die öffentlichen Benutzerräume des Staatsarchivs für die Einsichtnahme in Archivgut zu nutzen.
4. Hausverbot:
Über Personen,
kann das Staatsarchiv je nach Schwere des Vergehens zeitlich befristet oder auf Dauer unter Angabe der Gründe schriftlich ein Verbot des Zutritts ins Archivgebäude (Hausverbot) verhängen.
1. Bestellvorgang:
2. Archivarische Beratung:
3. Bereithaltung zur Einsichtnahme (Benutzung):
4. Ausfolgung zur Einsichtnahme (Benutzung):
5. Benutzungsfrist:
Ab der ersten Einsichtnahme in das Archivgut steht dieses ein Monat zur Benutzung zur Verfügung. Der Aufsichtsdienst kann auf begründetes Ersuchen die Frist verlängern, wenn keine andere Bestellung für das Archivgut vorliegt.
6. Abwicklung der Benutzung:
7. Umgang mit Archivgut:
8. Herstellung von Reproduktionen:
1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bzw. auf der Homepage des Staatsarchivs bekannt gegeben.
2. Betreten der Benutzerräume:
3. Verhalten in den Benutzerräumen:
4. Aufsichtsdienst in den Benutzerräumen:
o besondere Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen anordnen;o einzelnes Archivgut der Einsichtnahme entziehen;o die Benutzungsbewilligung entziehen;o eine vorübergehende Wegweisung aussprechen;o ein vorläufiges Hausverbot verfügen (die endgültige Entscheidung über das Hausverbot erfolgt gemäß Punkt VI/4).
3. ABSCHNITT – SONSTIGE NUTZUNG VON ARCHIVGUT
1. Bei mündlichen und schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.
2. Bei mündlichen Anfragen, die umfangreichere Nachforschungen erfordern, kann das Staatsarchiv die Anfragestellung auch schriftlich verlangen.
3. Die schriftlichen Auskünfte des Staatsarchivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des benötigten Archivguts.
4. Regelung für über Ziffer 3 hinausgehende Anfragen:
1. Anforderungen zur Herstellung von Reproduktionen von Archivgut durch das Staatsarchiv sind nur für Einzelstücke (Schriftstücke, Karten, Pläne, Bilder) zulässig. Die Verfilmung ganzer Kartons bedarf der Zustimmung des Staatsarchivs.
2. Die Anforderung hat schriftlich zu erfolgen. In ihr sind die Einzelstücke genau zu bezeichnen, die reproduziert werden sollen.
3. Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen besteht nur, wenn
4. Die Reproduktion ist entgeltpflichtig gemäß Punkt XIV.
5. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das Staatsarchiv nach archivfachlichen Gesichtspunkten.
6. Das Staatsarchiv hat dem Anfordernden die Höhe des zu leistenden Entgelts und die erforderliche Zeitspanne für die Herstellung der Reproduktion ab 20.-- € Entgelt, ansonsten nur auf Anfrage schriftlich mitzuteilen.
7. Das Angebot gemäß Ziffer 6 wird durch schriftliche Mitteilung angenommen.
8. Die Frist zur Herstellung der Reproduktion beginnt mit der schriftlichen Erteilung des Auftrags.
9. Reproduktionen dürfen nur mit Einwilligung des Staatsarchivs veröffentlicht (Druckwerke, Film- und Fernsehaufnahmen, etc.), vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
1. Die Entlehnung von Archivgut ist zulässig:
2. Auf die Entlehnung besteht – außer in den Fällen gemäß Ziffer 1 lit. a – kein Anspruch. Die Behörde, die gemäß Ziffer 1 lit. a die Entlehnung von Archivgut begehrt, hat den behördlichen Zweck, für den es benötigt wird, dem Staatsarchiv schriftlich darzulegen.
3. Regelungen für Entlehnungen gemäß Ziffer 1 lit. b:
1. Die Abbildung von Archivgut des Staatsarchivs in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Bewilligung des Staatsarchivs unter Nennung der Quelle zulässig.
2. Der Benutzer ist verpflichtet, von allen Publikationen, Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationen dem Staatsarchiv gemäß den Bestimmungen § 11 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes sogleich nach dem Erscheinen unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu übergeben.
3. Bei Veröffentlichungen sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie andere schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere Belange des Datenschutzes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Bundesarchivgesetz, zu beachten.
1. Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen an Archivgut sowie für sonstige Schäden, die er dem Staatsarchiv verursacht hat.
2. Das Staatsarchiv übernimmt keine Haftung für Schäden am Eigentum von Benutzern oder für gesundheitliche Schädigungen in Folge der Benutzung von Archivgut.
3. Der Benutzer hat bei Verletzung der Benutzerordnung das Staatsarchiv schad- und klaglos zu halten, wenn deswegen von Dritten Ansprüche gegenüber dem Staatsarchiv erhoben werden.
4. Werden Reproduktionen ohne Einwilligung des Staatsarchivs veröffentlicht (Druckwerke, Film- und Fernsehaufnahmen, etc.), vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben (Punkt X/9 und XI/3e) bzw. fehlt jeder Quellenhinweis, so hat das Staatsarchiv Schadenersatzanspruch auf das 10-fache Entgelt, das gemäß Punkt XIV für die Herstellung der betreffenden Reproduktion zu entrichten wäre, mindestens jedoch 1.000,-- €.
5. Das Staatsarchiv haftet nicht für materielle Nachteile, die aus dem Nichtausfolgen von Archivgut dem Antragsteller entstehen können.
Die Entgelte (PDF 95 kB) gem. Punkt XIV sind wertbeständig. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Januar 2004 verlautbarte endgültige Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Schwankungen von 5 % wird jedoch die gesamte Änderung berücksichtigt. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die neue Bezugsgröße sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des Spielraumes zu bilden hat. Die jeweils geltenden Entgelte werden im Staatsarchiv öffentlich ausgehängt.
Der Generaldirektor:Hon.-Prof. Dr. Lorenz Mikoletzky