Historical SectionLassallestraße 11020 WienTel.: +43 (0)5 05 05-41053 Fax: +43 (0)5 05 05-41328
Öffnungszeiten:
nach Terminvereinbarung
Reproduktionsmöglichkeiten:
vorhanden
Website:
http://www.bankaustria.at
Kontakt:
Dr. Ulrike ZimmerlTel.: +43 (0)5 05 05-41053E-Mail: ulrike.zimmerl@unicreditgroup.at
Bestandsübersicht:
Das Historische Archiv der Bank Austria wurde im November 2006 nach Abschluss und Präsentation der Arbeit der Unabhängigen Historikerkommission der Bank Austria etabliert. Die rechtlichen Grundlagen für die Gründung bildeten das Settlement Agreement im Zuge des Vergleichs der Bank Austria vor dem US Southern District Court in New York sowie die österreichischen Denkmalschutzbestimmungen für Archivalien. Die Akten reichen bis in das Jahr 1855 zurück und stellen eine bedeutende Dokumentation zur Bankengeschichte der Vorgängerinstitute der Bank Austria - Länderbank, Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien (Z) sowie Creditanstalt-Bankverein (CA) - sowie zur österreichischen Wirtschafts- und Unternehmensgeschichte im Allgemeinen dar. Die Bestände sind im Rahmen der Bestimmungen bis 1945 einsehbar.
Benützerordnung:
Zulassung zur Benutzung
1. Zur Benutzung des historischen Archivs der Bank Austria wird zugelassen, wer einen bestimmten wissenschaftlichen Forschungszweck oder andere berechtigte Belange für die Einsichtnahme in die Archivalien nachweisen kann.
2. Jeder Benutzer ist verpflichtet, den nachstehenden Benutzungsbestimmungen und den Weisungen des Archivpersonals nachzukommen.
3. Der Benutzer hat sich auszuweisen und einen Benutzungsantrag (einschließlich der Einverständniserklärung/Rechtsverbindliche Erklärung) eigenhändig auszufüllen und zu unterfertigen. Hierbei ist Gegenstand der Nachforschungen sowie der Benutzungszweck exakt anzugeben. Die Benutzungsgenehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck erteilt. Über Wunsch erhält der Benutzer eine Kopie der Benutzerordnung und der Rechtsverbindlichen Erklärung des Benutzerblattes ausgehändigt.
4. Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
5. Die Benutzungserlaubnis erhält nur der Antragsteller selbst und nur für den im Benutzungsantrag genannten Zweck.
6. Die Genehmigung zur Archivbenutzung ist jederzeit widerruflich.
Vorlage von Archivalien:
1. Die Einsichtnahme in die Bestände des historischen Archivs der Bank Austria ist nach persönlicher Terminvereinbarung möglich.
2. Die Bearbeitung der vorgelegten Archivalien findet grundsätzlich in dem dafür vorgesehenen Raum (Benutzerraum) des historischen Archivs unter Aufsicht statt. Eine Entlehnung von Archivalien, Findmittel, Büchern und dgl. ist nicht zulässig.
3. Die Vorlage von Findmitteln (Findbüchern, Verzeichnissen, Karteien) steht im Ermessen der Archivleitung. Sie ist ausgeschlossen, wenn dadurch dem Benutzer nicht zugängliche Archivalien bekannt werden würden.
4. Soweit Unterlagen des historischen Archivs der Bank Austria vertrauliche Daten von Bankkunden enthalten, sind sie für die Benutzung durch Dritte gesperrt (Bankgeheimnis). Diese Sperre gilt unbefristet und kann nur im Einzelfall von dem jeweiligen Kunden oder seinen Erben oder Rechtsnachfolgern aufgehoben werden. Genehmigungen zur Einsicht in Unterlagen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, müssen dem historischen Archiv in schriftlicher Form vorgelegt werden.
5. Für die Benutzung von gesperrten Archivalien des historischen Archivs muss eine Sondergenehmigung des Vorstandssekretariats und der Rechtsabteilung eingeholt werden. Die Archivsperre betrifft Akten nach 1945 (ausgenommen sind Akten der Nachkriegszeit mit unmittelbarem Bezug auf den Zeitraum 1938 bis 1945, welche im Endbericht der unabhängigen Historikerkommission der Bank Austia zitiert sind) und Personalakten lebender Personen sowie auf lebende Personen speziell Bezug nehmende Akten. Eine Einsichtnahme in Personalakten unterliegt der Vorkontrolle der Bank.
6. Ausnahmen von der Archivsperre können nur in besonderen Fällen über schriftlichen Antrag vom Vorstandssekretariat im Einvernehmen mit der Rechtsabteilung und dem Vorstand der Bank Austria erteilt werden. Derartige Ausnahmen sind in erster Linie für Angehörige der Bank Austria zu erteilen und sollen insbesondere den Interessen der Bank dienen.
7. Die Bestimmungen des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes BGBl. 1936/111 betreffend die Werknutzung von Plänen, Entwürfen, Lichtbildern und Briefen sowie den Bildnisschutz sind in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Sinngemäß sind alle Persönlichkeitsrechte zu wahren. Ebenso sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes BGBl.565/1978 über den Schutz personenbezogener Daten und andere gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen vollinhaltlich zu beachten. Der Benutzer trägt diesbezüglich die alleinige Verantwortung für die Wahrung der Persönlichkeitsschutz-, Urheberschutz- und Datenschutzrechte.
8. Der Abschluss der Archivarbeit sowie Arbeitspausen von mehr als 4 Wochen sind der Archivleitung unaufgefordert bekannt zu geben.
Behandlung von Archivalien:
1. Die Archivalien, Findmittel und Bücher sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren.
2. Der Benutzer haftet für jede Fahrlässigkeit im Umgang mit den Archivalien.
3. Es ist untersagt, auf den Archivalien, Findmittel und Büchern Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art anzubringen, Handpausen anzufertigen, sie als Schreibunterlagen zu verwenden oder sonst irgendetwas zu tun, was ihren Zustand verändert.
4. Während der Arbeit mit den Archivalien, Findmitteln und Büchern besteht striktes Ess- und Trink- und Rauchverbot.
5. An der Reihenfolge und Ordnung der Archivalien sowie an ihrer Signierung, ihrem Einband und ihrer Verpackung darf nichts verändert werden.
6. Die Verwendung eigener technischer Hilfsmittel (z.B. Schreibmaschine, Computer, Fotoapparat, Reproduktionsgerät) bedarf der Genehmigung der Archivleitung.
7. Vervielfältigungen aller Art bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Archivleitung. Wird diese gewährt, ist die Anfertigung von Fotokopien aus Archivalien nur von Archivmitarbeitern und gegen Kostenersatz möglich. Die Vervielfältigung kann aus restauratorischen Gründen verweigert werden.
8. Werden auf Antrag des Benutzers und nach Genehmigung der Archivleitung Aufnahmen mit einer Digitalkamera von Archivalien angefertigt, so müssen der Archivleitung die Aufnahmen in digitaler Form übermittelt werden.
9. Eine Weitergabe von Kopien, Fotos und dgl. an Dritte ist nicht gestattet.
10. Der Abdruck von Originaldokumenten des Archivs in Publikationen bedarf einer gesonderten Genehmigung der Archivleitung.
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse:
1. Der Benutzer darf die vorgelegten Archivalien und Archivshilfsmittel nur für die Zwecke benutzen, für die er eine Benutzungsgenehmigung erhalten hat. Will er aus den Archivalien gewonnene Erkenntnisse auf andere Weise verwerten, so bedarf dies einer besonderen Genehmigung.
2. Jeder Benutzer ist verpflichtet, bei Zitaten, die sich auf Bestände des historischen Archivs der Bank Austria beziehen, die Herkunft vollständig und genau anzugeben.
3. Für Inhalt und Form der auf Beständen des Archivs der Bank Austria beruhenden Veröffentlichungen übernimmt die Archivleitung keinerlei Verantwortung. Auf Verlangen der Archivleitung hat der Benutzer jedoch vor der Veröffentlichung seiner Arbeit die auf Unterlagen des historischen Archivs der Bank Austria beruhenden Abschnitte vorzulegen und - sofern erforderlich - sachliche Richtigstellungen vorzunehmen.
4. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Forschung, falls sie in Buchform, Zeitschriften oder Tageszeitungen ganz oder teilweise zur Veröffentlichung gelangen, unaufgefordert und unentgeltlich dem historischen Archiv der Bank Austria als Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für ungedruckte Dissertationen und Diplomarbeiten sowie sinngemäß für Veröffentlichungen von Reproduktionen aller Art.
Benutzungseinschränkungen/Ausschluss von der Benutzung:
1. Erscheint die Vertrauenswürdigkeit bzw. die fachliche Qualifikation einer Person nicht ausreichend gegeben, oder bestehen gegen die Person des Benutzers oder den Zweck der Nachforschungen ernsthafte Bedenken, so ist die Archivleitung berechtigt, eine Benutzungsbewilligung zu verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
2. Ferner kann die Benutzungsbewilligung versagt oder nur bedingt erteilt werden, wenn
a) hierdurch die berechtigten Interessen Dritter, insbesondere noch lebender Personen oder der Hinterleger von Archivalien gefährdet werdenb) bankgeheimnisrelevante Unterlagen in Akten enthalten sindc) datenschutzrechtliche Bestimmungen der Einsichtnahme entgegenstehen.
3. Im Fall, dass der Erhaltungs- oder Ordnungszustand der betreffenden Archivalien eine Benutzung dieser Archivalien ganz oder teilweise ausschließt, kann die Archivleitung diese verwehren.
4. Die Benutzungsbewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn der wahre Benutzungszweck verschwiegen wird.
5. Die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Benutzungsbestimmungen hat den unverzüglichen Entzug der Benutzungsbewilligung zur Folge.
6. Der Ausschluss von der Archivbenutzung kann sowohl zeitweilig als auch dauernd ausgesprochen werden.
Haftung:
1. Die Archivleitung haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer im Zusammenhang mit der Archivbenutzung entstehen.
2. Der Benutzer haftet für die Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten sowie berechtigter Interessen Dritter.
3. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er im Archiv verursacht.