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Das Zweite Gewaltschutzgesetz
Das Zweite Gewaltschutzgesetz im Überblick
Mit dem 2. Gewaltschutzgesetz, das mit 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist, wurde ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung des Opferschutzes in Österreich gesetzt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Mit dem neuen Straftatbestand § 107b StGB "Fortgesetzte Gewaltausübung" werden Gewalthandlungen, die üblicherweise bei länger andauernden Gewaltdelikten zum Tragen kommen, in ihrer Gesamtheit betrachtet und entsprechend strenger bestraft - wie etwa gefährliche Drohung, körperliche Gewalt und Nötigung, aber auch Misshandlungen ohne daraus resultierende Körperverletzung (z.B. Ohrfeigen).
- Die Grundstrafdrohung beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, qualifizierte Tatbestände stehen jedoch unter einer Strafdrohung von 10 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.
- Die Geltungsdauer eines von der Polizei ausgesprochenen Betretungsverbotes wurde von 10 Tagen auf 2 Wochen verlängert. Wenn innerhalb dieser Zeit von den Betroffenen eine Einstweilige Verfügung beantragt wird, verlängert sich das Betretungsverbot nunmehr auf insgesamt 4 Wochen (vormals 20 Tage).
- Die Möglichkeit, bei Gericht eine Einstweilige Verfügung (EV) zu beantragen, mit der dem Gewalttäter das Verlassen der Wohnung aufgetragen bzw. die Rückkehr in die Wohnung untersagt wird, steht nun allen Personen zu, die in dieser Wohnung leben - sog. EV zum "Schutz vor Gewalt in Wohnungen". Bisher stand dieses Recht nur nahen Angehörigen zu.
Das Gericht kann diese EV nunmehr für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten erlassen (vormals bis zu 3 Monaten). Gleich geblieben ist die Regelung, dass sich bei Einleitung eines Hauptverfahrens (z.B. Scheidungsverfahren) die EV bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlängert.
- Die Möglichkeit, bei Gericht eine EV zu beantragen, mit der dem Gewalttäter untersagt wird, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit dem Opfer zusammenzutreffen oder Kontakt aufzunehmen, ist nun in der sog. EV "Allgemeiner Schutz vor Gewalt" gesondert geregelt. Diese EV kann von allen Personen beantragt werden, für die das weitere Zusammentreffen mit dem Gewalttäter unzumutbar ist (bisher ebenfalls nur von nahen Angehörigen).
Das Gericht kann diese EV für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr aussprechen (vorher bis zu 3 Monaten). Verstößt der Gewalttäter gegen diese EV, kann sie verlängert werden.
- Die EV zum "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" (Stalking) kann nun hinsichtlich aller vorgesehenen Maßnahmen - unabhängig von der Einleitung eines Hauptverfahrens - für bis zu einem Jahr gewährt und bei Zuwiderhandeln des Gewalttäters verlängert werden. Diese EV kann jetzt beim Gericht des Wohnsitzes des Opfers eingebracht werden (bisher beim Gerichtsstand des Gewalttäters).
- Für Gewaltdelikte in Partnerschaften (insbesondere bei länger andauernden Gewaltbeziehungen) wurde in den Erläuternden Bemerkungen klargestellt, dass ein außergerichtlicher Tatausgleich grundsätzlich nicht als geeignetes Mittel für eine Veränderung solcher Gewaltsituationen erachtet wird, weil diese mit mediatorischen Mitteln nicht erreichbar erscheint.
- Die Verjährungsfrist für (sexuelle) Gewalttaten gegenüber Minderjährigen wurde mit dem 2. Gewaltschutzgesetz verlängert und mit 1. Jänner 2010 bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers weiter ausgedehnt.
- Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Integrität wurde weiter ausgebaut (Erhöhung von Strafdrohungen, Strafbarkeit des wissentlichen Anschauens von Kinderpornografie im Internet, verbesserte Möglichkeiten der gerichtlichen Aufsicht für Sexualstraftäter, Verschärfung der Strafregisterbestimmungen und Erweiterung der Auskunftsmöglichkeit).
- Die prozessualen Opferrechte wurden verbessert (stärkerer Schutz der Adresse des Opfers, Möglichkeit der schonenden Vernehmung in einem Zivilprozess, der in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht).
- Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde auf - mit der Tat zusammenhängende -Zivilprozesse zwischen Opfern und Tätern ausgedehnt (z.B. Schadenersatzklage). Der Staat übernimmt Kosten bis zu 800 Euro und wenn das Opfer Anspruch auf Verfahrenshilfe hat, Kosten bis zu 1.200 Euro. Hat das Opfer Anspruch auf Verfahrenshilfe, ist im Zivilprozess auch kostenlose juristische Prozessbegleitung möglich.
- Auf Grund einer Änderung des Verbrechensopfergesetzes leistet das Bundessozialamt nunmehr ein pauschaliertes Schmerzengeld - an Opfer von schweren Körperverletzungen in Höhe von 1.000 Euro, an Opfer von schweren Körperverletzungen mit Dauerfolgen 5.000 Euro.
Rechtsdokument