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Inhalt
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EVN-Archiv

EVN AG
EVN Archiv
EVN Platz
2344 Maria Enzersdorf
E-Mail: evn.archiv@evn.at

Öffnungszeiten:

nach Terminvereinbarung

Reproduktionsmöglichkeiten:

Vorhanden

Kontakt:

Dr. Georg Rigele
Tel.: +43 (0)2236 200 12876
E-Mail: evn.archiv@evn.at

Website:

www.evn.at

Bestandsübersicht:

Die EVN AG ist ein international tätiges, börsennotiertes Energie- und Umweltdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Niederösterreich. Die Aktienmehrheit von 51 % wird vom Land Niederösterreich gehalten.
Das EVN Archiv wurde 1998 als historisches Unternehmensarchiv und Kompetenzzentrum für die Geschichte der EVN gegründet. Die Archivbestände stammen aus allen Bereichen der EVN und ihrer Vorläuferunternehmen, von denen die 1922 gegründete NEWAG (Elektrizitätsversorgung) und die 1954 gegründete NIOGAS (Erdgasversorgung) hervorzuheben sind.
Das EVN Archiv besitzt Unterlagen der NEWAG ab dem Gründungsjahr. Die Unternehmensgeschichte der NEWAG ist eng verknüpft mit der Geschichte Niederösterreichs. Die Archivbestände haben dementsprechend auch landesgeschichtliche Relevanz. Von zahlreichen Elektrizitätsversorgern, die die NEWAG seit den 1920er Jahren übernommen hat, sind Archivunterlagen vorhanden. Im geringeren Maß trifft das auf die ehemaligen Gaswerke zu, die von der NIOGAS übernommen wurden. Regionale Schwerpunkte bilden Bestände aus der früheren Außenorganisation, zum Beispiel aus den Gebieten von St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt und Waidhofen an der Ybbs.
Beim Aufbau des EVN Archivs wurde besonderen Wert auf die Pflege der Fotosammlung gelegt und auf die Archivierung von Werbematerial.
Die Schwerpunkte der kleinen Archiv-Bibliothek bilden unternehmensgeschichtliche Publikationen sowie Bücher und Zeitschriften zu energiewirtschaftlichen und energiepolitischen Themen.

Benutzungsordnung für das EVN Archiv

Das EVN Archiv dient primär unternehmensinternen Zwecken. Anfragen aus dem Kreis der Stakeholder (Kunden/innen, Wissenschafter/innen, Lokalhistoriker/innen, Museen und Ausstellungsveranstaltern) werden nach Möglichkeit beantwortet. Die Einsichtnahme in Archivunterlagen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zulassung zur Benutzung

1. Die Einsichtnahme in Archivunterlagen muss in jedem Einzelfall von der Geschäftsleitung genehmigt werden. Voraussetzung zur Benutzung des EVN Archivs ist, einen bestimmten wissenschaftlichen Forschungszweck oder andere berechtigte Belange für die Einsichtnahme in die Archivalien nachzuweisen.
2. Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, den nachstehenden Benutzungsbestimmungen und den Weisungen des Archivpersonals nachzukommen.
3. Der/Die Benutzer/in hat sich auszuweisen und einen Benutzungsantrag eigenhändig auszufüllen und zu unterfertigen. Hierbei ist Gegenstand der Nachforschungen sowie der Benutzungszweck exakt anzugeben. Die Benutzungsgenehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck erteilt. Über Wunsch erhält der/die Benutzer/in eine Kopie der Benutzungsordnung und des Benutzungsantrags ausgehändigt.
4. Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
5. Die Benutzungserlaubnis erhält nur der Antragsteller selbst und nur für den im Benutzungsantrag genannten Zweck.
6. Die Genehmigung zur Archivbenutzung ist jederzeit widerruflich.

Vorlage von Archivalien

1. Die Einsichtnahme in die Bestände des historischen EVN Archivs ist nach persönlicher Terminvereinbarung möglich.
2. Die Bearbeitung der vorgelegten Archivalien findet grundsätzlich in Räumen der EVN und unter Aufsicht statt. Eine Entlehnung von Archivalien, Büchern und dgl. ist nicht zulässig.
3. Die Vorlage von Findmitteln (Verzeichnissen, Karteien) steht im Ermessen der Archivleitung. Sie ist ausgeschlossen, wenn dadurch dem Benutzer nicht zugängliche Archivalien bekannt werden würden.
4. Die Bestimmungen des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes BGBl. 1936/111 betreffend die Werknutzung von Plänen, Entwürfen, Lichtbildern und Briefen sowie den Bildnisschutz sind in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Sinngemäß sind alle Persönlichkeitsrechte zu wahren. Ebenso sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes BGBl.565/1978 über den Schutz personenbezogener Daten und andere gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen vollinhaltlich zu beachten. Der Benutzer trägt diesbezüglich die alleinige Verantwortung für die Wahrung der Persönlichkeitsschutz-, Urheberschutz- und Datenschutzrechte.

Behandlung von Archivalien

1. Die Archivalien sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren.
2. Der/Die Benutzer/in haftet für jede Fahrlässigkeit im Umgang mit den Archivalien.
3. Es ist untersagt, auf den Archivalien, Findmittel und Büchern Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art anzubringen, Handpausen anzufertigen, sie als Schreibunterlagen zu verwenden oder sonst irgendetwas zu tun, was ihren Zustand verändert.
4. Während der Arbeit mit den Archivalien besteht striktes Ess- und Trink- und Rauchverbot.
5. An der Reihenfolge und Ordnung der Archivalien sowie an ihrer Signierung, ihrem Einband und ihrer Verpackung darf nichts verändert werden.
6. Die Verwendung eigener technischer Hilfsmittel (z.B. Computer, Fotoapparat, Reproduktionsgerät) bedarf der Genehmigung der Archivleitung.
7. Vervielfältigungen aller Art bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Archivleitung. Wird diese gewährt, ist die Anfertigung von Fotokopien aus Archivalien nur von Archivmitarbeitern und gegen Kostenersatz möglich. Die Vervielfältigung kann aus restauratorischen Gründen verweigert werden.
8. Werden auf Antrag des Benutzers/der Benutzerin und nach Genehmigung der Archivleitung Aufnahmen mit einer Digitalkamera von Archivalien angefertigt, so müssen der Archivleitung die Aufnahmen in digitaler Form übermittelt werden.
9. Eine Weitergabe von Kopien, Fotos und dgl. an Dritte ist nicht gestattet.
10. Der Abdruck von Originaldokumenten des Archivs in Publikationen bedarf einer gesonderten Genehmigung der Archivleitung.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

1. Der/Die Benutzer/in darf die vorgelegten Archivalien und Archivshilfsmittel nur für die Zwecke benutzen, für die er eine Benutzungsgenehmigung erhalten hat. Will er/sie aus den Archivalien gewonnene Erkenntnisse auf andere Weise verwerten, so bedarf dies einer besonderen Genehmigung.
2. Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, bei Zitaten, die sich auf Bestände des historischen EVN Archivs beziehen, die Herkunft vollständig und genau anzugeben.
3. Für Inhalt und Form der auf Beständen des EVN Archiv beruhenden Veröffentlichungen übernimmt die Archivleitung keinerlei Verantwortung.
4. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Forschung, falls sie in Buchform, Zeitschriften oder Tageszeitungen ganz oder teilweise zur Veröffentlichung gelangen, unaufgefordert und unentgeltlich dem historischen EVN Archiv als Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für ungedruckte Dissertationen und Diplomarbeiten sowie sinngemäß für Veröffentlichungen von Reproduktionen aller Art.

Benutzungseinschränkungen/Ausschluss von der Benutzung

1. Erscheint die Vertrauenswürdigkeit bzw. die fachliche Qualifikation einer Person nicht ausreichend gegeben, oder bestehen gegen die Person des Benutzers oder den Zweck der Nachforschungen ernsthafte Bedenken, so ist die Archivleitung berechtigt, eine Benutzungsbewilligung zu verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
2. Ferner kann die Benutzungsbewilligung versagt oder nur bedingt erteilt werden, wenn
a) hierdurch die berechtigten Interessen Dritter, insbesondere noch lebender Personen oder der Hinterleger von Archivalien gefährdet werden
b) datenschutzrechtliche Bestimmungen der Einsichtnahme entgegenstehen.
3. Im Fall, dass der Erhaltungs- oder Ordnungszustand der betreffenden Archivalien eine Benutzung dieser Archivalien ganz oder teilweise ausschließt, kann die Archivleitung diese verwehren.
4. Die Benutzungsbewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn der wahre Benutzungszweck verschwiegen wird.
5. Die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Benutzungsbestimmungen hat den unverzüglichen Entzug der Benutzungsbewilligung zur Folge.
6. Der Ausschluss von der Archivbenutzung kann sowohl zeitweilig als auch dauernd ausgesprochen werden.

Haftung

1. Die Archivleitung haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer im Zusammenhang mit der Archivbenutzung entstehen.
2. Der Benutzer haftet für die Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten sowie berechtigter Interessen Dritter.
3. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er im Archiv verursacht.

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