Emmerich Kálmán
(*24. Oktober 1882, †30. Oktober 1953). Kálmán studierte in Budapest Rechtswissenschaften und später Musik bei Hans von Koessler.
Wegen einer schmerzhaften Erkrankung der rechten Hand war es ihm nicht möglich Konzertpianist zu werden. Er wurde Musikkritiker und Komponist. 1907 erhielt er den Franz-Joseph-Preis seiner Heimatstadt Budapest. Nach seiner ersten Operette „Tatárjárás“ (Ein Herbstmanöver), die 1908 ein großer Erfolg wurde, übersiedelte er nach Wien. Erwähnenswert sind vor allem „Die Csárdásfürstin“ (1915), „Gräfin Mariza“ (1924) und „Die Zirkusprinzessin“ (1926).1938 musste Kálmán Wien verlassen und emigrierte über Zürich zunächst nach Paris, von dort 1940 in die Vereinigten Staaten, wo er als Komponist und Dirigent amerikanisch gefärbter Unterhaltungsmusik tätig war. Das College of Music in New York verlieh Kálmán die Ehrendoktorwürde. Nach dem Zweiten Weltkrieg kehrte er vorerst nach Österreich zurück; ab 1951 lebte und arbeitete er in Paris.Kálmáns letztes Werk „Arizona-Lady“ wurde von seinem Sohn Charles vollendet. Gemeinsam mit Franz Lehár gilt er als Begründer der sogenannten „silbernen“ Wiener Operettenära in den Jahren zwischen den beiden Weltkriegen. Kálmán wurde auf dem Wiener Zentralfriedhof bestattet.
Am 26. April 1938 wurde die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden erlassen.Diese bezog sich auf alle Jüdinnen und Juden ohne Rücksicht auf die Art der gewerblichen Betätigung oder sonstige Erwerbstätigkeit. Die Betroffenen wurden dadurch einer dreifachen Verpflichtung unterworfen. Jene drei Verpflichtungen, für die die nämliche Verordnung die Bezeichnung Anmelde-, Bewertungs- und Anzeigepflicht einführte, lassen ganz deutlich den Zweck der Verordnung, nämlich die Ermittlung des jüdischen Vermögens, ersehen. Aus den Anmeldungen und deren Bewertung wurden seitens der nationalsozialistischen Machthaber Schlüsse auf den Umfang des jüdischen Einflusses im deutschen Wirtschaftsleben gezogen. Durch die Einführung der Anzeigepflicht wurde die Übersicht über die Höhe des Vermögens auf dem Laufenden gehalten und die Möglichkeit geschaffen, die Bewegung des jüdischen Vermögens rigoros zu überwachen.
Der Kreis der betroffenen Personen war grundsätzlich auf Juden beschränkt; wer zu dieser Gruppe zählte, stand in den einschlägigen Bestimmungen des Reichsbürgergesetzes. Die einzige Ausnahme galt für den nichtjüdischen Ehegatten eines Angehörigen der mosaischen Glaubengemeinschaft. Die Staatsanghörigkeit spielte insofern eine Rolle, als Juden fremder Nationalität, die ihren Wohnsitz nicht im Reichsgebiet hatten, der Anmeldepflicht nicht unterlagen, falls sie in Deutschland wohnten, nur ihr inländisches Vermögen anzugeben hatten. Nicht erfasst wurden jüdische Mischlinge; waren diese minderjährig, wurde für ihr Vermögen gewöhnlich ein den NS-Behörden als vertrauenswürdig erscheinender Verwalter bestellt; dies entsprach in allen Belangen der Grundrichtung der Nürnberger Gesetze.Diese wurden in Österreich durch die Verordnung vom 20. Mai 1938 eingeführt.
Am 18. Mai 1938 wurde durch die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich die Vermögensverkehrsstelle institutionalisiert. Der Vermögensverkehrsstelle wurden Amtsräume in der Strauchgasse im 1. Wiener Gemeindebezirk–Innere Stadt – also in unmittelbarer Nähe der staatlichen, städtischen und nunmehr auch Partei–Machtzentralen – zugewiesen.Einen Monat später, am 18. Juni 1938 wurde die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden erlassen. Materielle Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung der Juden wurden durch die Anordnung nicht bestimmt; sie hatte vielmehr den Charakter einer vorbereitenden Maßnahme.
Zitat: ÖStA/AdR/BMfF./VVSt./VA. 45.955, Emmerich Kálman
Hubert Steiner
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