Politisch motivierter Vermögens- und Freiheitsentzug im AustrofaschismusRechtliche Rahmenbedingungen und Durchführung am Beispiel der „Anhaltung“
Vortrag in der Reihe „Aus der Werkstatt der Forschung“
am Dienstag, den 22. Juni 2010um 16:00 Uhrim Haus-, Hof- und StaatsarchivDachfoyerMinoritenplatz 11014 Wien
Referenten:Dr. Ilse Reiterao. Univ. Prof. am Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte
Mag. Pia Schölnbergerwissenschaftliche Projektmitarbeiterin am Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte
Anmeldung bitte anstabpost@oesta.gv.at oderTel.:+43-1-79540-115
Nach der Ausschaltung des österreichischen Parlaments am 4. März 1933 und der Errichtung des autoritären Regimes durch die christlichsoziale Regierung unter Engelbert Dollfuß wurden zahlreiche Repressivmaßnahmen gegen RegimegegnerInnen gesetzt. Diverse Regierungsverordnungen sahen zum einen verschiedene Möglichkeiten des politisch motivierten Vermögensentzugs vor, die neben der Beschlagnahme von Vermögen politischer Parteien (KPÖ, NSDAP, SDAP) und sonstiger Organisationen sowie von einzelnen RegimegegnerInnen auch die Eintreibung von Kostenersätzen für „außerordentliche Sicherheitsmaßnahmen“ vorsahen. Zum anderen kam es zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Sanktionierung oppositionellen Handelns mittels Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht, dessen Kompetenzen erheblich ausdehnt wurden. Die sog. Anhalteverordnung normierte darüber hinausgehend sogar einen Freiheitsentzug mit präventivem Charakter. Diesem Zweck diente die Einrichtung der „Anhaltelager“, deren größtes im Oktober 1933 in Wöllersdorf (NÖ) installiert wurde.
Das Finanzierungskonzept der „Anhaltung“ war von dem Grundgedanken bestimmt, dass nach Vorfinanzierung durch den Bund die Häftlinge den Kostenaufwand selbst zu tragen hätten, welcher ihnen daher in pauschalierter Form in Rechnung gestellt wurde.
Da diese Geldbeträge, die ohnedies nur in geringem Ausmaß eingebracht werden konnten, jedoch demselben Konto zugeführt wurden, auf das auch die beschlagnahmten Parteigelder eingingen, kann davon ausgegangen werden, dass auch die „Anhalte“-Kosten keinen eigentlichen Kostenersatz, sondern ebenfalls eine Form des politisch motivierten Vermögensentzugs darstellten.
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