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Wirtschaftsarchive

Inhaltsverzeichnis

Bank Austria - Member of UniCredit Group

Historical Section
Rothschildplatz 4
1020 Wien
Telefon: +43 505 05-41053
Fax: +43 505 05-41328

Öffnungszeiten: nach Terminvereinbarung

Reproduktionsmöglichkeiten: vorhanden

Website: Archiv der Bank Austria

Kontakt: Dr. Ulrike Zimmerl, Telefon: +43 505 05-41053, E-Mail: ulrike.zimmerl@unicreditgroup.at

Bestandsübersicht:

Das Historische Archiv der Bank Austria wurde im November 2006 nach Abschluss und Präsentation der Arbeit der Unabhängigen Historikerkommission der Bank Austria etabliert. Die rechtlichen Grundlagen für die Gründung bildeten das Settlement Agreement im Zuge des Vergleichs der Bank Austria vor dem US Southern District Court in New York sowie die österreichischen Denkmalschutzbestimmungen für Archivalien. Die Akten reichen bis in das Jahr 1855 zurück und stellen eine bedeutende Dokumentation zur Bankengeschichte der Vorgängerinstitute der Bank Austria - Länderbank, Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien (Z) sowie Creditanstalt-Bankverein (CA) - sowie zur österreichischen Wirtschafts- und Unternehmensgeschichte im Allgemeinen dar. Die Bestände sind im Rahmen der Bestimmungen bis 1945 einsehbar.

Benutzerordnung:

Zulassung zur Benutzung

1. Zur Benutzung des historischen Archivs der Bank Austria wird zugelassen, wer einen bestimmten wissenschaftlichen Forschungszweck oder andere berechtigte Belange für die Einsichtnahme in die Archivalien nachweisen kann.

2. Jeder Benutzer ist verpflichtet, den nachstehenden Benutzungsbestimmungen und den Weisungen des Archivpersonals nachzukommen.

3. Der Benutzer hat sich auszuweisen und einen Benutzungsantrag (einschließlich der Einverständniserklärung/Rechtsverbindliche Erklärung) eigenhändig auszufüllen und zu unterfertigen. Hierbei ist Gegenstand der Nachforschungen sowie der Benutzungszweck exakt anzugeben. Die Benutzungsgenehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck erteilt. Über Wunsch erhält der Benutzer eine Kopie der Benutzerordnung und der Rechtsverbindlichen Erklärung des Benutzerblattes ausgehändigt.

4. Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

5. Die Benutzungserlaubnis erhält nur der Antragsteller selbst und nur für den im Benutzungsantrag genannten Zweck.

6. Die Genehmigung zur Archivbenutzung ist jederzeit widerruflich.

Vorlage von Archivalien:

1. Die Einsichtnahme in die Bestände des historischen Archivs der Bank Austria ist nach persönlicher Terminvereinbarung möglich.

2. Die Bearbeitung der vorgelegten Archivalien findet grundsätzlich in dem dafür vorgesehenen Raum (Benutzerraum) des historischen Archivs unter Aufsicht statt. Eine Entlehnung von Archivalien, Findmittel, Büchern und dgl. ist nicht zulässig.

3. Die Vorlage von Findmitteln (Findbüchern, Verzeichnissen, Karteien) steht im Ermessen der Archivleitung. Sie ist ausgeschlossen, wenn dadurch dem Benutzer nicht zugängliche Archivalien bekannt werden würden.

4. Soweit Unterlagen des historischen Archivs der Bank Austria vertrauliche Daten von Bankkunden enthalten, sind sie für die Benutzung durch Dritte gesperrt (Bankgeheimnis). Diese Sperre gilt unbefristet und kann nur im Einzelfall von dem jeweiligen Kunden oder seinen Erben oder Rechtsnachfolgern aufgehoben werden. Genehmigungen zur Einsicht in Unterlagen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, müssen dem historischen Archiv in schriftlicher Form vorgelegt werden.

5. Für die Benutzung von gesperrten Archivalien des historischen Archivs muss eine Sondergenehmigung des Vorstandssekretariats und der Rechtsabteilung eingeholt werden. Die Archivsperre betrifft Akten nach 1945 (ausgenommen sind Akten der Nachkriegszeit mit unmittelbarem Bezug auf den Zeitraum 1938 bis 1945, welche im Endbericht der unabhängigen Historikerkommission der Bank Austria zitiert sind) und Personalakten lebender Personen sowie auf lebende Personen speziell Bezug nehmende Akten. Eine Einsichtnahme in Personalakten unterliegt der Vorkontrolle der Bank.

6. Ausnahmen von der Archivsperre können nur in besonderen Fällen über schriftlichen Antrag vom Vorstandssekretariat im Einvernehmen mit der Rechtsabteilung und dem Vorstand der Bank Austria erteilt werden. Derartige Ausnahmen sind in erster Linie für Angehörige der Bank Austria zu erteilen und sollen insbesondere den Interessen der Bank dienen.

7. Die Bestimmungen des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes BGBl. 1936/111 betreffend die Werknutzung von Plänen, Entwürfen, Lichtbildern und Briefen sowie den Bildnisschutz sind in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Sinngemäß sind alle Persönlichkeitsrechte zu wahren. Ebenso sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes BGBl.565/1978 über den Schutz personenbezogener Daten und andere gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen vollinhaltlich zu beachten. Der Benutzer trägt diesbezüglich die alleinige Verantwortung für die Wahrung der Persönlichkeitsschutz-, Urheberschutz- und Datenschutzrechte.

8. Der Abschluss der Archivarbeit sowie Arbeitspausen von mehr als 4 Wochen sind der Archivleitung unaufgefordert bekannt zu geben.

Behandlung von Archivalien:

1. Die Archivalien, Findmittel und Bücher sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren.

2. Der Benutzer haftet für jede Fahrlässigkeit im Umgang mit den Archivalien.

3. Es ist untersagt, auf den Archivalien, Findmittel und Büchern Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art anzubringen, Handpausen anzufertigen, sie als Schreibunterlagen zu verwenden oder sonst irgendetwas zu tun, was ihren Zustand verändert.

4. Während der Arbeit mit den Archivalien, Findmitteln und Büchern besteht striktes Ess- und Trink- und Rauchverbot.

5. An der Reihenfolge und Ordnung der Archivalien sowie an ihrer Signierung, ihrem Einband und ihrer Verpackung darf nichts verändert werden.

6. Die Verwendung eigener technischer Hilfsmittel (zum Beispiel Schreibmaschine, Computer, Fotoapparat, Reproduktionsgerät) bedarf der Genehmigung der Archivleitung.

7. Vervielfältigungen aller Art bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Archivleitung. Wird diese gewährt, ist die Anfertigung von Fotokopien aus Archivalien nur von Archivmitarbeitern und gegen Kostenersatz möglich. Die Vervielfältigung kann aus restauratorischen Gründen verweigert werden.

8. Werden auf Antrag des Benutzers und nach Genehmigung der Archivleitung Aufnahmen mit einer Digitalkamera von Archivalien angefertigt, so müssen der Archivleitung die Aufnahmen in digitaler Form übermittelt werden.

9. Eine Weitergabe von Kopien, Fotos und dgl. an Dritte ist nicht gestattet.

10. Der Abdruck von Originaldokumenten des Archivs in Publikationen bedarf einer gesonderten Genehmigung der Archivleitung.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse:

1. Der Benutzer darf die vorgelegten Archivalien und Archivhilfsmittel nur für die Zwecke benutzen, für die er eine Benutzungsgenehmigung erhalten hat. Will er aus den Archivalien gewonnene Erkenntnisse auf andere Weise verwerten, so bedarf dies einer besonderen Genehmigung.

2. Jeder Benutzer ist verpflichtet, bei Zitaten, die sich auf Bestände des historischen Archivs der Bank Austria beziehen, die Herkunft vollständig und genau anzugeben.

3. Für Inhalt und Form der auf Beständen des Archivs der Bank Austria beruhenden Veröffentlichungen übernimmt die Archivleitung keinerlei Verantwortung. Auf Verlangen der Archivleitung hat der Benutzer jedoch vor der Veröffentlichung seiner Arbeit die auf Unterlagen des historischen Archivs der Bank Austria beruhenden Abschnitte vorzulegen und - sofern erforderlich - sachliche Richtigstellungen vorzunehmen.

4. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Forschung, falls sie in Buchform, Zeitschriften oder Tageszeitungen ganz oder teilweise zur Veröffentlichung gelangen, unaufgefordert und unentgeltlich dem historischen Archiv der Bank Austria als Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für ungedruckte Dissertationen und Diplomarbeiten sowie sinngemäß für Veröffentlichungen von Reproduktionen aller Art.

Benutzungseinschränkungen/Ausschluss von der Benutzung:

1. Erscheint die Vertrauenswürdigkeit bzw. die fachliche Qualifikation einer Person nicht ausreichend gegeben, oder bestehen gegen die Person des Benutzers oder den Zweck der Nachforschungen ernsthafte Bedenken, so ist die Archivleitung berechtigt, eine Benutzungsbewilligung zu verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.

2. Ferner kann die Benutzungsbewilligung versagt oder nur bedingt erteilt werden, wenn

a) hierdurch die berechtigten Interessen Dritter, insbesondere noch lebender Personen oder der Hinterleger von Archivalien gefährdet werden
b) bankgeheimnisrelevante Unterlagen in Akten enthalten sind
c) datenschutzrechtliche Bestimmungen der Einsichtnahme entgegenstehen.

3. Im Fall, dass der Erhaltungs- oder Ordnungszustand der betreffenden Archivalien eine Benutzung dieser Archivalien ganz oder teilweise ausschließt, kann die Archivleitung diese verwehren.

4. Die Benutzungsbewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn der wahre Benutzungszweck verschwiegen wird.

5. Die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Benutzungsbestimmungen hat den unverzüglichen Entzug der Benutzungsbewilligung zur Folge.

6. Der Ausschluss von der Archivbenutzung kann sowohl zeitweilig als auch dauernd ausgesprochen werden.

Haftung:

1. Die Archivleitung haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer im Zusammenhang mit der Archivbenutzung entstehen.

2. Der Benutzer haftet für die Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten sowie berechtigter Interessen Dritter.

3. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er im Archiv verursacht.

Brauereiarchiv / Braucommune Freistadt

Promenade 7
4240 Freistadt
Telefon: +43 794 275 777

Website: www.freistaedter-bier.at

Kontakt: Ewald Pöschko

EVN-Archiv

EVN AG
EVN Archiv
EVN Platz
2344 Maria Enzersdorf
E-Mail: evn.archiv@evn.at

Öffnungszeiten: nach Terminvereinbarung

Reproduktionsmöglichkeiten: Vorhanden

Website: www.evn.at

Kontakt: Dr. Georg Rigele, Telefon: +43 223 620 012 876, E-Mail: evn.archiv@evn.at

Bestandsübersicht: Die EVN AG ist ein international tätiges, börsennotiertes Energie- und Umweltdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Niederösterreich. Die Aktienmehrheit von 51 Prozent wird vom Land Niederösterreich gehalten. Das EVN Archiv wurde 1998 als historisches Unternehmensarchiv und Kompetenzzentrum für die Geschichte der EVN gegründet. Die Archivbestände stammen aus allen Bereichen der EVN und ihrer Vorläuferunternehmen, von denen die 1922 gegründete NEWAG (Elektrizitätsversorgung) und die 1954 gegründete NIOGAS (Erdgasversorgung) hervorzuheben sind. Das EVN Archiv besitzt Unterlagen der NEWAG ab dem Gründungsjahr. Die Unternehmensgeschichte der NEWAG ist eng verknüpft mit der Geschichte Niederösterreichs. Die Archivbestände haben dementsprechend auch landesgeschichtliche Relevanz. Von zahlreichen Elektrizitätsversorgern, die die NEWAG seit den 1920er Jahren übernommen hat, sind Archivunterlagen vorhanden. Im geringeren Maß trifft das auf die ehemaligen Gaswerke zu, die von der NIOGAS übernommen wurden. Regionale Schwerpunkte bilden Bestände aus der früheren Außenorganisation, zum Beispiel aus den Gebieten von St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt und Waidhofen an der Ybbs.
Beim Aufbau des EVN Archivs wurde besonderen Wert auf die Pflege der Fotosammlung gelegt und auf die Archivierung von Werbematerial.
Die Schwerpunkte der kleinen Archiv-Bibliothek bilden unternehmensgeschichtliche Publikationen sowie Bücher und Zeitschriften zu energiewirtschaftlichen und energiepolitischen Themen.

Benutzungsordnung für das EVN Archiv: Das EVN Archiv dient primär unternehmensinternen Zwecken. Anfragen aus dem Kreis der Stakeholder (Kunden/innen, Wissenschafter/innen, Lokalhistoriker/innen, Museen und Ausstellungsveranstaltern) werden nach Möglichkeit beantwortet. Die Einsichtnahme in Archivunterlagen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zulassung zur Benutzung: 1. Die Einsichtnahme in Archivunterlagen muss in jedem Einzelfall von der Geschäftsleitung genehmigt werden. Voraussetzung zur Benutzung des EVN Archivs ist, einen bestimmten wissenschaftlichen Forschungszweck oder andere berechtigte Belange für die Einsichtnahme in die Archivalien nachzuweisen.
2. Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, den nachstehenden Benutzungsbestimmungen und den Weisungen des Archivpersonals nachzukommen.
3. Der/Die Benutzer/in hat sich auszuweisen und einen Benutzungsantrag eigenhändig auszufüllen und zu unterfertigen. Hierbei ist Gegenstand der Nachforschungen sowie der Benutzungszweck exakt anzugeben. Die Benutzungsgenehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck erteilt. Über Wunsch erhält der/die Benutzer/in eine Kopie der Benutzungsordnung und des Benutzungsantrags ausgehändigt.
4. Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
5. Die Benutzungserlaubnis erhält nur der Antragsteller selbst und nur für den im Benutzungsantrag genannten Zweck.
6. Die Genehmigung zur Archivbenutzung ist jederzeit widerruflich.

Vorlage von Archivalien: 1. Die Einsichtnahme in die Bestände des historischen EVN Archivs ist nach persönlicher Terminvereinbarung möglich.
2. Die Bearbeitung der vorgelegten Archivalien findet grundsätzlich in Räumen der EVN und unter Aufsicht statt. Eine Entlehnung von Archivalien, Büchern und dgl. ist nicht zulässig.
3. Die Vorlage von Findmitteln (Verzeichnissen, Karteien) steht im Ermessen der Archivleitung. Sie ist ausgeschlossen, wenn dadurch dem Benutzer nicht zugängliche Archivalien bekannt werden würden.
4. Die Bestimmungen des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes BGBl. 1936/111 betreffend die Werknutzung von Plänen, Entwürfen, Lichtbildern und Briefen sowie den Bildnisschutz sind in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Sinngemäß sind alle Persönlichkeitsrechte zu wahren. Ebenso sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr.120/2017 und andere gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen vollinhaltlich zu beachten. Der Benutzer trägt diesbezüglich die alleinige Verantwortung für die Wahrung der Persönlichkeitsschutz-, Urheberschutz- und Datenschutzrechte.

Behandlung von Archivalien: 1. Die Archivalien sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren.
2. Der/Die Benutzer/in haftet für jede Fahrlässigkeit im Umgang mit den Archivalien.
3. Es ist untersagt, auf den Archivalien, Findmittel und Büchern Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art anzubringen, Handpausen anzufertigen, sie als Schreibunterlagen zu verwenden oder sonst irgendetwas zu tun, was ihren Zustand verändert.
4. Während der Arbeit mit den Archivalien besteht striktes Ess- und Trink- und Rauchverbot.
5. An der Reihenfolge und Ordnung der Archivalien sowie an ihrer Signierung, ihrem Einband und ihrer Verpackung darf nichts verändert werden.
6. Die Verwendung eigener technischer Hilfsmittel (zum Beispiel Computer, Fotoapparat, Reproduktionsgerät) bedarf der Genehmigung der Archivleitung.
7. Vervielfältigungen aller Art bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Archivleitung. Wird diese gewährt, ist die Anfertigung von Fotokopien aus Archivalien nur von Archivmitarbeitern und gegen Kostenersatz möglich. Die Vervielfältigung kann aus restauratorischen Gründen verweigert werden.
8. Werden auf Antrag des Benutzers/der Benutzerin und nach Genehmigung der Archivleitung Aufnahmen mit einer Digitalkamera von Archivalien angefertigt, so müssen der Archivleitung die Aufnahmen in digitaler Form übermittelt werden.
9. Eine Weitergabe von Kopien, Fotos und dergleichen an Dritte ist nicht gestattet.
10. Der Abdruck von Originaldokumenten des Archivs in Publikationen bedarf einer gesonderten Genehmigung der Archivleitung.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse: 1. Der/Die Benutzer/in darf die vorgelegten Archivalien und Archivhilfsmittel nur für die Zwecke benutzen, für die er eine Benutzungsgenehmigung erhalten hat. Will er/sie aus den Archivalien gewonnene Erkenntnisse auf andere Weise verwerten, so bedarf dies einer besonderen Genehmigung.
2. Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, bei Zitaten, die sich auf Bestände des historischen EVN Archivs beziehen, die Herkunft vollständig und genau anzugeben.
3. Für Inhalt und Form der auf Beständen des EVN Archiv beruhenden Veröffentlichungen übernimmt die Archivleitung keinerlei Verantwortung.
4. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Forschung, falls sie in Buchform, Zeitschriften oder Tageszeitungen ganz oder teilweise zur Veröffentlichung gelangen, unaufgefordert und unentgeltlich dem historischen EVN Archiv als Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für ungedruckte Dissertationen und Diplomarbeiten sowie sinngemäß für Veröffentlichungen von Reproduktionen aller Art.

Benutzungseinschränkungen/Ausschluss von der Benutzung: 1. Erscheint die Vertrauenswürdigkeit bzw. die fachliche Qualifikation einer Person nicht ausreichend gegeben, oder bestehen gegen die Person des Benutzers oder den Zweck der Nachforschungen ernsthafte Bedenken, so ist die Archivleitung berechtigt, eine Benutzungsbewilligung zu verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
2. Ferner kann die Benutzungsbewilligung versagt oder nur bedingt erteilt werden, wenn
a) hierdurch die berechtigten Interessen Dritter, insbesondere noch lebender Personen oder der Hinterleger von Archivalien gefährdet werden
b) datenschutzrechtliche Bestimmungen der Einsichtnahme entgegenstehen.
3. Im Fall, dass der Erhaltungs- oder Ordnungszustand der betreffenden Archivalien eine Benutzung dieser Archivalien ganz oder teilweise ausschließt, kann die Archivleitung diese verwehren.
4. Die Benutzungsbewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn der wahre Benutzungszweck verschwiegen wird.
5. Die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Benutzungsbestimmungen hat den unverzüglichen Entzug der Benutzungsbewilligung zur Folge.
6. Der Ausschluss von der Archivbenutzung kann sowohl zeitweilig als auch dauernd ausgesprochen werden.

Haftung: 1. Die Archivleitung haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer im Zusammenhang mit der Archivbenutzung entstehen.
2. Der Benutzer haftet für die Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten sowie berechtigter Interessen Dritter.
3. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er im Archiv verursacht.

Archiv der Oberösterreichischen Nachrichten

Wimmer Medien GmbH & Co KG-Archiv
4010 Linz
Promenade 23
Telefon: +43 732 78 05-0 oder -280
E-Mail: archiv@aon.at

Website: www.nachrichten.at

Kontakt: Oskar Reif

Bankhistorisches Archiv der Oesterreichischen Nationalbank

Otto-Wagner-Platz 3
1090 Wien
Telefon: (+43-1) 404 20-6675, 6677
E-Mail: bankhistorisches-archiv@oenb.at

Öffnungszeiten: nach Terminvereinbarung von Montag bis Donnerstag, werktags, zwischen 9.00 und 15.30 Uhr, und Freitag, werktags, zwischen 9.00 und 15.00 Uhr

Reproduktionsmöglichkeiten: vorhanden

Website: Bankhistorisches Archiv der Oesterreichischen Nationalbank

Bestandsübersicht: Das Bankhistorische Archiv (BHA) wurde 1998 ins Leben gerufen, um die vorhandenen Dokumente des Noteninstituts systematisch zu ordnen und zu verzeichnen. Seit 1999 bildet das Bundesarchivgesetz den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit des BHA. Das Bankhistorische Archiv verwahrt als Unternehmensarchiv der Nationalbank schriftliche und bildliche Unterlagen ab den Anfängen des Instituts im Jahr 1816 und stellt diese für wissenschaftliche, juristische und sonstige berechtigte Belange öffentlich zur Verfügung.

Das Bankarchiv sammelt, sichtet und erschließt all jene Archivalien, die die Geschichte der Notenbank dokumentieren und über ihre Einbindung in die wirtschaftliche, politische und gesellschaftliche Entwicklung unseres Landes Aufschluss geben. Neben Währungspolitik und Geldgeschichte gewähren die Dokumente auch Einblicke in frühere Arbeitswelten, in die Architekturgeschichte der Gebäude und in Ahnenforschung.

Das BHA stellt kein Zentralarchiv der österreichischen Banken dar, sondern beinhaltet ausschließlich Unterlagen der Oesterreichischen Nationalbank und ihrer Vorgängerinstitutionen.

Benützungsordnung: Benützungsordnung für das Bankhistorische Archiv der Oesterreichischen Nationalbank (PDF)

Salinen Austria AG - Archiv

Steinkogelstraße 30
4802 Ebensee
Telefon: +43 613 22 00-24 35 oder +43 676 878 124 35
E-Mail: thomas.nussbaumer@salinen.com

Kontakt: Thomas Nussbaumer

Wirtschaftsarchiv Vorarlberg

Schlossergasse 8
6800 Feldkirch
Telefon: +43 680 4053311
E-Mail: wirtschaftsarchiv-v@vol.at

Öffnungszeiten: Nach Vereinbarung, um Voranmeldung per Telefon oder E-Mail wird gebeten.

Website: Wirtschaftsarchiv Vorarlberg

Kontakt:
Dr. Gerhard Siegl (GF), E-Mail: wirtschaftsarchiv-v@vol.at;
Dr. Christian Feurstein (Archivierung, Benutzerservice), E-Mail: christian.feurstein@vol.at

Bestände: Zur online-Recherche: https://wirtschaftsarchiv-v.at/seiten/bestaende.php. Für eine detaillierte Auskunft bitte um Kontaktaufnahme.
Das Wirtschaftsarchiv Vorarlberg beherbergt neben historischen Firmenarchiven (mit Schriftgut, Fotos, Plänen, Objekten, AV-Medien) auch Archivteile der Wirtschaftskammer Vorarlberg (z.B. historische Firmenakten) und der Industriellenvereinigung Vorarlberg. Neben Sondersammlungen (z.B. Grafikdesign, Oral History etc.) sowie einigen Vor- und Nachlässen gibt es eine Fachbibliothek zur Wirtschaftsgeschichte Vorarlbergs.