Bibliotheksordnung
Bibliotheksordnung
des
Österreichischen Staatsarchivs
1. Die Bibliothek des Österreichischen Staatsarchivs ist eine Präsenzbibliothek. Die Benützung ihrer Bestände erfolgt vor Ort im Lesesaal der Bibliothek. Davon ausgenommen ist lediglich die Fernleihe im nationalen und internationalen Bibliothekenleihverkehr (siehe Punkt 8.2).
2. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden auf der Website des Österreichischen Staatsarchivs und vor Ort durch Aushang bekannt gegeben.
3. Der Zutritt zum Bibliothekslesesaal unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
a. es besteht kein aufrechtes Hausverbot;
b. Reservierung eines Arbeitsplatzes für den Bibliothekslesesaal über das Terminreservierungstool (TERES) des Österreichischen Staatsarchivs (grundsätzlich online unter https://www.oesta.gv.at/teres/, in Ausnahmefällen telefonisch oder vor Ort);
c. Vorlage eines Lichtbildausweises beim Portiersdienst.
4. Betreten des Bibliothekslesesaals:
a. Taschen, Laptophüllen, Schirme, Mäntel und andere Straßenbekleidung dürfen nicht in den Bibliothekslesesaal mitgenommen werden. Sie sind ausnahmslos in der Garderobe im Erdgeschoss zu deponieren.
b. Mitgeführte Materialien sind beim Betreten des Bibliothekslesesaals dem Bibliothekspersonal unaufgefordert vorzuweisen.
5. Verhalten im Bibliothekslesesaal:
a. Die Benutzerinnen bzw. Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere Anwesende nicht behindert, belästigt oder gestört werden. Insbesondere sind lautes Sprechen und sonstige Störungen zu vermeiden. Der akustische Gebrauch von Mobiltelefonen und Diktiergeräten ist untersagt; der akustische Ruf ist auszuschalten. Essen, Trinken und Rauchen sind nicht gestattet.
b. Für Notizen und Aufzeichnungen dürfen nur Bleistifte verwendet werden.
c. Die Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Vergrößerungsgläser) ist grundsätzlich bzw. nach Rücksprache gestattet (siehe auch Punkt 9 c).
6. Aufsichtsdienst im Bibliothekslesesaal:
a. Der Aufsichtsdienst wird ausschließlich von Bediensteten der Bibliothek wahrgenommen.
b. Dem Aufsichtsdienst obliegt die Wahrnehmung des Hausrechts und die Überwachung der Einhaltung der Bibliotheksordnung sowie der allgemeinen Benutzungsordnung des Österreichischen Staatsarchivs.
c. Der Aufsichtsdienst kann:
I. besondere Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen anordnen;
II. einzelne Bibliotheksstücke der Einsichtnahme entziehen;
III. die Benutzungsbewilligung entziehen;
IV. eine vorübergehende Wegweisung aussprechen;
V. ein Hausverbot verfügen;
VI. der Benützerin bzw. dem Benützer bei der Ausgabe von Bibliotheksstücken einen bestimmten Leseplatz zuweisen.
d. Der Aufsichtsdienst ist nicht befugt, Ausnahmen von der Einhaltung der Bibliotheksordnung oder der allgemeinen Benutzungsordnung des Österreichischen Staatsarchivs zu genehmigen.
7. Hausverbot:
Über Personen, die
a. wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder die Benutzungsordnung verstoßen haben,
b. unrichtige Daten zur Erlangung der Zutrittsbewilligung angegeben haben,
c. Diebstahl an Bibliotheksgut begangen haben,
d. Im begründeten Verdacht stehen, Diebstahl an Bibliotheksgut begangen zu haben oder
e. Bibliotheksgut grob fahrlässig oder vorsätzlich zerstört bzw. stark beschädigt haben,
kann das Österreichische Staatsarchiv je nach Schwere des Vergehens zeitlich befristet oder auf Dauer unter Angabe der Gründe schriftlich ein Verbot des Zutritts ins Archivgebäude (Hausverbot) verhängen.
8.1 Bestellung von Bibliotheksstücken im Lesesaal:
a. Die Bestellung von Bibliotheksstücken erfolgt grundsätzlich vor Ort beim diensthabenden Bibliothekspersonal. Eine Vorbestellung von Bibliotheksstücken per Telefon oder E-Mail ist möglich. Vorbereitete Bibliotheksstücke werden ab dem Datum der Bestellung 10 Werktage bereitgehalten.
b. Für jede Bibliothekssignatur ist ein gesonderter Bestellschein auszufüllen. Handelt es sich um ein mehrbändiges Werk bzw. mehrere Teile einer Reihenpublikation mit gleicher Signatur, ist die Bestellung mehrerer Bibliotheksstücke auf einem Bestellschein zulässig. Generell werden maximal 5 Bibliotheksstücke gleichzeitig ausgegeben.
c. Der vollständig ausgefüllte Bestellschein ist beim diensthabenden Bibliothekspersonal abzugeben. Die Aushebung erfolgt nach Möglichkeit umgehend nach Bestellung. Die Aushändigung der Bibliotheksstücke erfolgt ausschließlich durch das Bibliothekspersonal.
d. Auf die Aushebung eines Bibliotheksstücks besteht kein Anspruch.
e. Das Österreichische Staatsarchiv behält sich vor, die abgegebenen Bestellscheine nach Rückgabe der damit ausgehobenen Bibliotheksstücke zu statistischen Zwecken unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung aufzubewahren.
8.2 Fernleihe im nationalen und internationalen Bibliothekenleihverkehr:
a. Von der Fernleihe ausgeschlossen sind: - Werke, die älter als 100 Jahre sind, - besonders schützenswerte bzw. wertvolle Werke, - Zeitungen/ungebundene Zeitschriften, - Lesesaalbestände bzw. Werke aus Handbibliotheken, - Werke in schlechtem Erhaltungszustand, - Großformate ab 35 cm.
b. Die maximale Dauer der Ausleihe beträgt 4 Wochen ohne Möglichkeit der Verlängerung.
c. Eine Fernleihe an Privatpersonen ist nicht möglich.
9. Benutzung von Bibliotheksstücken:
a. Die Benützung ausgefolgter Bibliotheksstücke ist nur im Lesesaal der Bibliothek möglich. Die Entfernung von Bibliotheksstücken aus dem Lesesaal ist den Benützerinnen bzw. Benützern nicht gestattet.
b. Ablichtungen (Kopien, Scans, Fotos) von Bibliotheksstücken können kostenpflichtig an dem im Bibliothekslesesaal bereitgestellten Scangerät oder bis auf Widerruf mit mitgebrachten Fotoapparaten oder Scanners (siehe nachfolgend Punkt 9 c) angefertigt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts sind zu beachten.
c. Die Detailbestimmungen, betreffend die Anfertigung eigener Scans und die erlaubten Spezifikationen für Scanner/Kameras und andere dazu benötigte Hilfsmittel sind dem Erläuterungsblatt „Reproduktionen selber anfertigen mittels Kamera oder Dokumenten-Auflichtscanner im Österreichischen Staatsarchiv“ zu entnehmen.
10. Rückgabe von Bibliotheksstücken: Die Bibliotheksstücke sind beim diensthabenden Bibliothekspersonal zu retournieren. Werden Bibliotheksstücke beschädigt zurückgegeben, so behält sich das Österreichische Staatsarchiv das Recht vor, einen Schadenersatz zu verlangen.
11.Die Bibliothek des Österreichischen Staatsarchivs behält sich vor, Bibliotheksstücke bzw. Informationsträger im Einzelfall auch abweichend von anderslautenden Informationen von der Benützung oder Vervielfältigung – sowohl vor Ort als auch im Rahmen der Fernleihe im nationalen und internationalen Bibliothekenleihverkehr – auszuschließen.
STAND: 15. April 2025