Reproduktionen selber anfertigen Reproduktionen selber anfertigen mittels Kamera oder Dokumentenauflichtscanner im Österreichischen Staatsarchiv
Die Anfertigung von Reproduktionen mit einer eigenen Kamera oder einem eigenen Dokumenten-Auflichtscanner ist in den Forscher-/Lesesälen des Österreichischen Staatsarchivs bis zu einer Tisch-Stativ-Höhe von 70 Zentimetern und einem maximalen Scanformat von A3 für den privaten und persönlichen Gebrauch kostenfrei gestattet.
Für die Reproduktion von Bibliotheks- und Archivgut mit eigenen Geräten werden die nachstehenden Bedingungen zur Kenntnis genommen.
Reproduktionen von Archivgut dürfen nur für den persönlichen Gebrauch angefertigt werden; die Weitergabe oder Vervielfältigung der Reproduktionen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken bedarf der besonderen Genehmigung des Österreichischen Staatsarchivs. Reproduktionen von Bibliotheksgut bedürfen diesbezüglich
keiner besonderen Genehmigung. Sind Reproduktionen von Archivgut zur Veröffentlichung bestimmt, so ist das Staatsarchiv zu benachrichtigen und das entsprechende Entgelt zu entrichten. Die Veröffentlichung von Reproduktionen von Bibliotheksgut bedarf keiner Benachrichtigung, jedoch haftet das Österreichische Staatsarchiv keinesfalls für Ansprüche Dritter, die sich aus einer Verletzung von Urheberrechten ergeben. Für urheber- oder datenschutzrechtlichen Missbrauch haftet der Antragsteller.
Es wird empfohlen, bei jeder Fotografie oder jedem Scan die Signatur des Bibliotheksbzw. Archivguts zu vermerken, um die Aufnahme sicher zuordnen zu können.
Im Einzelfall kann ein Fotografier- bzw. Scanverbot ausgesprochen werden.
Nicht fotografiert bzw. gescannt werden darf:
- Archivgut, das nicht den Benützungsbestimmungen des Österreichischen Staatsarchivs unterliegt;
- Bibliotheksgut und Archivgut, das als Werk urheberrechtlichen Schutz genießt oder Informationen enthält, die dem Datenschutz unterliegen;
- Bibliotheksgut und Archivgut, dessen physischer Zustand die Herstellung von Reproduktionen nicht zulässt;
Einschränkungen:
- Das Lösen von Bindungen und das Heften einzelner Schriftstücke ist nicht zulässig.
- Es ist nicht gestattet, sich für die Herstellung von Reproduktionen auf Tische und Stühle zu stellen.
- Die entstehenden Geräusche dürfen andere Benutzer nicht stören.
- Die Ordnung der Unterlagen in Archivkartons, Mappen oder sonstigen Archivalien muss unbedingt gewahrt bleiben.
- Das Beschweren von Bibliotheksgut und Archivgut ist nur mit den vom Österreichischen
- Staatsarchiv zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln gestattet. Klemm- und Pressplatten sind nicht gestattet.
- Die Verwendung von Zusatzbeleuchtung und Blitzlicht jeglicher Art ist nicht gestattet.
- Die Nutzung von Flachbettscannern aller Art ist nicht gestattet.
- Das Verwenden eines Lichtvorhangs, Sichtschutzes oder anderer Aufbauten ist weder beim Scannen noch beim Fotografieren gestattet.
Spezifikationen der Scanner:
- Es sind ausschließlich kompakte Dokumenten-Auflichtscanner bestehend aus einem (berührungslos arbeitenden) Scanarm (max. Höhe 70 cm) und ggf. einer Auflagefläche gestattet.
- Der verwendete Dokumenten-Auflichtscanner muss in einer Tasche (PC-Taschengröße) transportiert werden können.
- Der Scanner darf nicht mehr Fläche in Anspruch nehmen, als an einem Arbeitsplatz im Forschersaal im ÖStA zur Verfügung steht.
- Das maximale Scanformat darf das Format A3 nicht überschreiten.